Antrag zum Ratsbeschluss zur Beantragung zur Beteiligung des Altschuldenentlastungsverfahren des Landes NRW zur nächsten Ratssitzung

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

die Kommunen werden seit Jahren durch die Inanspruchnahme von Liquiditätskrediten stark belastet. Diese Kredite stellen Verbindlichkeiten dar, die zur Liquiditätssicherung aufgenommen werden, um die jederzeitige Zahlungsfähigkeit einer Kommune sicherzustellen. In der Praxis hat sich diese Möglichkeit jedoch zu einem Instrument entwickelt, um dauerhaft laufende Ausgaben zu finanzieren.

Zum 31.12.2023 beliefen sich diese Verbindlichkeiten der nordrhein-westfälischen Kommunen nach Aussage des Landes auf insgesamt 20,9 Milliarden Euro. Allgemein wird davon ausgegangen, dass es keine realistische Perspektive gibt, diese Verbindlichkeiten zurückzuführen. Aus diesem Grunde wird seit Jahren auf Bundes- und Landesebene darüber diskutiert und von den kommunalen Spitzenverbänden gefordert, dass die Kommunen von den Verbindlichkeiten entlastet werden, da weitestgehend unstrittig ist, dass ein Großteil der Verbindlichkeiten durch von Bund und Land übertragenen und nicht refinanzierten Aufgaben entstanden ist. Weitestgehend Einigkeit besteht darin, dass sich Bund und Land je hälftig an der Entlastung beteiligen.

Das Land hat dazu einen Entwurf eines Altschuldenentlastungsgesetzes (ASEG-NRW) vorgelegt. Der Vorschlag sieht vereinfacht dargestellt so aus, dass als Ausgangspunkt eine sog. Übermäßige Verbindlichkeit zur Liquiditätssicherung angenommen wird. Diese wird definiert als eine Verschuldung aus Liquiditätskrediten, die über 100 Euro / Einwohnerin beträgt. Von diesem übersteigenden Betrag sollen bis zu 50 % durch das Land übernommen werden. Verbindlichkeiten über 1500 Euro / Einwohnerin werden vollständig übernommen. Als maßgebliche Einwohnerinnenzahl gilt die von IT-NRW amtlich fortgeschriebene Einwohnerinnenzahl. Maßgebliches Datum für die Berechnung ist der 31.12.2023.

Insgesamt stellt das Land dafür über 30 Jahre jährlich 250 Millionen Euro zur Verfügung. Seitens des Landes liegen jedoch noch keine Modellrechnungen vor. Allerdings gibt es erste Berechnungen der kommunalen Spitzenverbände, die jedoch insofern unverbindlich sind und allenfalls eine Annäherung darstellen können.

Der Gesetzentwurf des Landes sieht vor, dass die Kommunen eine Beteiligung an der Altschuldenentlastung formal beschließen und beantragen müssen. Der Gesetzentwurf sieht dazu eine relativ kurze Frist von drei Monaten nach Rechtskraft vor. In dieser Zeit müssen dazu außerdem noch relativ umfangreiche Dokumentationspflichten und Einverständniserklärungen der Banken eingeholt werden. Die kommunalen Spitzenverbände empfehlen daher, dass die Kommunen Vorratsbeschlüsse einholen und die formale Beantragung auf den Bürgermeister und den Stadtkämmerer übertragen, damit die ohnehin kurze Frist nicht zu Problemen führt.

Beschlussempfehlung:

1. Der Stadtrat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis

2. Der Stadtrat stimmt zu, dass sich die Stadt Herten am Altschuldenentlastungsverfahren des Landes beteiligt. Sofern sich das beschlossene Gesetz wesentlich vom Entwurf unterscheidet, wird die Verwaltung dazu den Stadtrat entsprechend informieren.

3. Der Stadtrat beauftragt den Bürgermeister und den Stadtkämmerer zur Einholung der Fristen unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes die entsprechenden Anträge zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Martina Herrmann und Rebecca Kubiak