Antrag nach §14 GeschO des Rates und der Ausschüsse der Stadt Herten in Verbindung mit Antrag auf Einberufung einer Ratssitzung gern. §47 (1) GO NRW mit explizitem Hinweis auf besondere Dringlichkeit – Durchführung eines Ratsbürgerentscheids nach §26 (1) GO NRW

Die Fraktionen von TOP-Partei, CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Familienpartei/Freie Demokraten im Rat der Stadt Herten stellen hiermit einen Antrag nach §14 GO NRW und fordern die Verwaltung gleichsam gemäß §47 GO NRW mit Hinweis auf die besondere Dringlichkeit in der Sache auf, unverzüglich zur Beschlussfassung eine Ratssitzung einzuberufen.

Die Fraktionen stellen den Antrag, der Rat möge folgendes beschließen:

  • Der Rat befürwortet weiterhin die gemeinsame Bewerbung der Städte Herten und Recklinghausen um olympische und paralympische Spiele an Rhein und Ruhr in den Jahren 2036, 2040 oder 2044 unter der Voraussetzung einer positiven Zustimmung der Bevölkerung.
  • Der Rat der Stadt Herten beschließt, dass über die folgende Fragestellung ein Ratsbürgerentscheid gemäß § 26 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO NRW) durchgeführt wird: „Sind Sie dafür, dass sich die Stadt Herten gemeinsam mit der Stadt Recklinghausen an der gemeinsamen Bewerbung der Region Rhein/Ruhr um die Olympischen und Paralympischen Spiele im Jahr 2036, 2040 oder 2044 beteiligt?“
  • Der Rat beschließt die von der Verwaltung vorbereitete Begründung für den Ratsbürgerentscheid und stimmt zu, diese Begründung gleichzeitig mit der Abstimmungsinformation gemäß § 9 Abs. 6 der Satzung der Stadt Herten zur Durchführung von Bürgerentscheiden vom 21.12.2023 den Abstimmungsberechtigten zur Verfügung zu stellen.
  • Als Abstimmungstag wird gemäß § 2 der Satzung der Stadt Herten zur Durchführung von Bürgerentscheiden der 19. April 2026 festgelegt. Gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung erfolgt die Abstimmung ausschließlich durch Briefabstimmung. Auf Antrag erhalten die Abstimmungsberechtigten die Abstimmungsunterlagen zugesandt; alternativ ist eine Stimmabgabe im Abstimmungsbüro möglich.
  • Der Rat nimmt die Kostenschätzung für die Durchführung eines Ratsbürgerentscheides in Höhe von 100.000 € und der begleitenden Kommunikation (Werbematerial) in Höhe von 6.000 € zur Kenntnis. Das Land NRW übernimmt von den voraussichtlichen Durchführungskosten einen Anteil von 85 %, sodass für die Stadt Herten insgesamt 21.000 € (einschließlich Werbematerial) Eigenfinanzierung anfallen. Der Rat erkennt den Gesamtkostenbedarf an.

Begründung:

Der §26 der Gemeindeordnung NRW stellt der repräsentativen Demokratie in unseren Städten und Gemeinden ein wirkungsvolles Instrument für die Beteiligung der BürgerInnen an grundlegenden Entscheidungen zur Seite. Durch dieses kommunalen Partizipationsinstrument wird den Bürgerinnen und Bürgern bei wichtigen kommunalen Angelegenheiten ein unmittelbares Mitspracherecht eingeräumt.

Die Frage, ob die Stadt Herten sich gemeinsam mit der Stadt Recklinghausen als Ausrichter für olympische Mountainbike-Wettbewerbe an der Bewerbung der Rhein-Ruhr-Region um die Ausrichtung der olympischen Spiele 2036/40/44 beteiligen soll, ist in ihrer (aus überregionalen) Bedeutsamkeit genauso eine wichtige kommunale Angelegenheit. Nicht umsonst ist die Vorlage eines positiven Bürgerentscheids elementare Grundlage für die Teilnahme einer potenziellen Ausrichterstadt an der Gesamtbewerbung.

Die unterzeichnenden Fraktionen erkennen, ungeachtet der eigenen politischen wie persönlichen Abwägungen zur Thematik „olympische Spiele“ an sich an, dass den BürgerInnen Hertens die Möglichkeit einer Entscheidung bezüglich einer Teilnahme gegeben werden muss und es unserem demokratischen Verständnisses nach nicht einer oder mehreren Ratsfraktionen obliegen soll, hier anstatt der BürgerInnen eine Entscheidung zu treffen. Aus diesem Grund nutzen wir die uns formal zur Verfügung stehenden Mittel, um den BürgerInnen der Stadt Herten die Möglichkeit zu geben, an einem solchen Bürgerentscheid teilzunehmen.

Wir erkennen an, dass durch Sperrminorität der SPD-Fraktion am 28.01.2026 die Verwaltungsvorlage 26/019 abgelehnt wurde. Wir verweisen in der Sache darauf, dass eine Vorlage des Bürgermeisters gem. §12 der Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse der Stadt Herten (in Folge GO Rat genannt) nicht das Recht der Fraktionen berührt, zeitnah mit gleichem Inhalt Anträge nach §14 GO Rat zu stellen. Explizit weisen wir darauf hin, dass die Wiederaufnahmeregeln nach §16 GO Rat nur für Anträge von Fraktionen/Ratsmitgliedern gelten, dies in diesem konkreten Falle aber nicht greift, da der ablehnende Beschluss eine Verwaltungsvorlage betraf und keinen Antrag einer Fraktion. Ersatzweise wird darauf hingewiesen, dass durch die unterzeichnenden Fraktionen das erforderliche Drittel der Ratsmitglieder zur Wiederaufnahme gem. §16 (1) GO Rat erfüllt ist. Eine höherrangige Regelung gem. GO NRW liegt nicht vor, es gilt gem. §47 (2) GO NRW die Geschäftsordnung Rat/Ausschüsse der Stadt Herten wie oben ausgeführt.

Die besondere Dringlichkeit und damit die unmittelbare Einberufung einer Ratssitzung zwecks Beschlusses über diesen Antrag begründen wir damit, dass die Vorbereitung und Durchführung eines Ratsbürgerentscheides einem nennenswerten logistischen Vorbereitungsdruck unterliegt. Die komplette Abwicklung der notwendigen Prozesse und Aufgaben, die Erstellung der notwendigen Druckerzeugnisse etc. bedürfen einer Vorlaufzeit, die bei einem Beschluss Anfang März unseres Erachtens nur noch unter erschwerten Bedingungen leistbar wäre. Des Weiteren hat die Ablehnung der Verwaltungsvorlage 26/019 für einen medialen Schaden gesorgt, der im Interesse der Gesamtkampagne schnellstmöglich geheilt werden muss.